Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 137/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2015× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 421104 § 0↗RIS↗
§ 57ageändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.06.2004 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 57a↗RIS↗
in Kraft ab 27.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 § 57a↗RIS↗
Anforderungen an Zugangsberechtigte Fahrwegkapazitätsberechtigte
§ 57a.
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht Anspruch auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:
(2) 1. Die Anforderungen gemäß Abs. 1 dürfen eine Finanzgarantie nur in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie einen Nachweis der Fähigkeit zur Abgabe entsprechender Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen vorsehen. Zugangsberechtigte;
2. internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.