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BGBl. I Nr. 137/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2015× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 421104 § 0↗RIS↗
§ 77geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5; Abs 5
in Kraft 23.04.2010 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 77↗RIS↗
in Kraft 27.11.2015 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 77↗RIS↗
Aufgaben der Schienen-Control GmbH
§ 77.
(1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3 2., 5., 6. und 7 6c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26, 53e, 65b, 68a, 75 74a Abs. 3, 78a und, 78c und 84 Abs. 3) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
1. die Marktbeobachtung zur Feststellung Überwachung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt Wahrung der gegenüber der Schienen-Control Kommission bestehenden Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und Betreibern von Serviceeinrichtungen;
2. die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen; die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3);
3. die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3) Tätigkeit einer Schlichtungsstelle;
4. ein Informationsaustausch jährliche Erhebung von Daten, die die Europäische Kommission für Zwecke der Marktüberwachung anfordert, insbesondere einerseits solche über ihre Entscheidungen die Nutzung des österreichischen Eisenbahnsystems und andererseits solche über die Entwicklung der Schienen-Control Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor; Bereitstellung dieser Daten an die Europäische Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
5. die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (§ 81 Abs. 4).
(2) Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle vorlagepflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
(5) Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die unabhängige Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen; Anforderungen der Schienen-Control Kommission bezüglich der zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen personellen Ressourcen und des nötigen Sachaufwandes sind zu berücksichtigen.
(6) Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Schlagworte
Bereitstellungspflicht, Hauptbahn, Bereitstellungspflicht, Hauptbahn