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BGBl. I Nr. 13/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDuAZG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2bgeändertAbs 2
in Kraft 01.09.2013 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 153/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 2b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 13/2015 § 2b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 2b.
(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für
1. besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
2. andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung
kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.
(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion Bundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.