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BGBl. I Nr. 148/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2015× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 76 § 0↗RIS↗
§ 18bneu
in Kraft 29.12.2015 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2015 · danach: BGBl. I Nr. 66/2021 § 18b↗RIS↗

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.
  2. Absatz 2,Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 2, erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.