Absatz eins,Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
BGBl. I Nr. 148/2015
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18cneu
Paragraph 18 c,
- Absatz 2,Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
- Absatz 3,Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
- Ziffer einsBeschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
- Ziffer 2Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
- Ziffer 3Beschreibung der Messgeräte;
- Ziffer 4Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
- Ziffer 5Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt- Ziffer 6Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
- Ziffer 7Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in Paragraph 18 a, Absatz 2, genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
- Ziffer 8Qualitätsmanagementhandbuch.
- Absatz 4,Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach Paragraph 18 b, oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Absatz 2, nicht nachgewiesen wird.
- Absatz 5,Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
- Absatz 6,Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
- Ziffer einsÜberprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
- Ziffer 2Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
- Litera adurchgeführte Verfahren;
- Litera bQualifikation des Personals;
- Litera cMitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
- Litera deingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
- Litera eBericht über das interne Audit und das Managementreview.