Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013,, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:
- Ziffer einsVerbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 4,;
- Ziffer 2Kennzeichnung gemäß Artikel 5,;
- Ziffer 3Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Artikel 3, Ziffer 4,), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) der in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.