Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 152/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 112 § 0↗RIS↗
§ 15dgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 11.04.2007 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 · danach: BGBl. I Nr. 152/2015 § 15d↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 152/2015 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 15d↗RIS↗
Abweichungen
§ 15d.
(1) Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.
(2) Für Lenkerinnen und Lenker, die als gemäß § 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Abs. 1 auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.