Absatz 3,Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.
BGBl. I Nr. 153/2015
Normengesetz 2016 – NormG 2016
Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Gebarung
Paragraph 15,
Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.4.2016 in Kraft)
- Absatz 4,Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.
- Absatz 5,Die der Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
- Ziffer einsMitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
- Ziffer 2allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;
- Ziffer 3Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß Paragraph 9,
- Absatz 6,Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.
Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.4.2016 in Kraft)
- Absatz 8,Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.