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BGBl. I Nr. 154/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
JGG-ÄndG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 8214 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 19↗RIS↗

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Ziffer eins, 6 a und 9, die Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 12, 13, 14, (soweit er auf Paragraphen 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
  3. Absatz 3,Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach Paragraph 19, Absatz eins,; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.