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BGBl. I Nr. 154/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
JGG-ÄndG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 7↗RIS↗

Antragstellung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach Paragraph eins, zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Strafe nach Paragraph 2, dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.