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BGBl. I Nr. 156/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2015 – GGN 2015
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 – GGN 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) 23 § 0↗RIS↗
§ 37ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 156/2015 § 37a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 156/2015 § 37a↗RIS↗
Ansprechpartner
§ 37a.
(1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann per Email elektronisch erfolgen.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
2. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie
3. die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren
elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.