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BGBl. I Nr. 157/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 § 1↗RIS↗

Zielsetzung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.
  2. Absatz 2,Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung
    1. Ziffer eins
      von Maßnahmen zur Stadtentwicklung, zur Stadterneuerung oder zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur oder
    2. Ziffer 2
      von Maßnahmen zur Schaffung energieeffizienten Wohnraums im Neubau oder Altbestand
    dienen.
  3. Absatz 3,Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.