Absatz eins,Mit den in Paragraph eins, genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut.
BGBl. I Nr. 157/2015
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß Paragraph eins, wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.
- Absatz 3,Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich
- Ziffer einsdie Durchführung des Kapitalfinanzierungsgeschäftes,
- Ziffer 2des Garantiegeschäftes,
- Ziffer 3die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft),
- Ziffer 4die Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union sowie
- Ziffer 5die Durchführung des Einlagengeschäfts, mit Ausnahme der Entgegennahme von Geldern des Publikums, zum Zweck erforderlicher Vor-, Zwischen- oder Nachfinanzierungen
sein. - Absatz 4,Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, dürfen aufgrund eines oder mehrerer Verträge (Dienstleistungsvereinbarungen) an ein oder mehrere Kreditinstitute (Dienstleister) übertragen werden. Die Führung der Geschäfte hat diesfalls im Namen und auf Rechnung der WBIB zu erfolgen. Jede Dienstleistungsvereinbarung darf nur nach Einholung mehrerer Angebote aufgrund einer einheitlichen Leistungsbeschreibung abgeschlossen werden und hat jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Verpflichtung des Dienstleisters, die ihm übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 5, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen,
- Ziffer 2die Bedingungen, unter welchen sich der Dienstleister zur Erfüllung der Aufgaben Erfüllungsgehilfen bedienen kann,
- Ziffer 3die Verpflichtung, die Geschäfte der WBIB in gesonderten Rechnungskreisen zu führen,
- Ziffer 4die Einfluss- und Aufsichtsrechte der WBIB, welche jedenfalls die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der gesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgaben sowie der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ermöglichen müssen,
- Ziffer 5das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit, welches marktkonform zu sein hat,
- Ziffer 6den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen mit den Finanzierungs- und Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen,
- Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Mittel,
- Ziffer 8die Vertragsauflösungsgründe und
- Ziffer 9den Gerichtsstand.