Absatz eins,Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.
BGBl. I Nr. 157/2015
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Richtlinien
Paragraph 5,
- Absatz 2,Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer einsden Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
- Ziffer 2die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
- Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4,,
- Ziffer 4Ausschlusstatbestände,
- Ziffer 5die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
- Ziffer 6die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
- Ziffer 7Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,
- Ziffer 8die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
- Ziffer 9das Verfahren, insbesondere:
- Litera aAnsuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
- Litera bEntscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
- Litera cAuszahlungsmodus,
- Litera dKontrollrechte,
- Litera eEinstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
- Ziffer 10Transparenz und Überwachung sowie
- Ziffer 11den Gerichtsstand.
- Absatz 3,Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. Paragraph 6,