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BGBl. I Nr. 158/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 123 § 0↗RIS↗
§ 92geändert
in Kraft 01.10.2011 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 92↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 158/2015 § 92↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
V. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 92.
Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß § 90 Abs. 1 auszuwertenden Wahlkarten und gemäß § 89 Abs. 3 weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).