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BGBl. I Nr. 158/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 123 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 2 lit d
in Kraft 18.04.2013 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 66/2013 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 99↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 158/2015 § 99↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99.
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
d) die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1 4;
e) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
… 5 unveränderte Absätze
f) die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
g) die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.