Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 159/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 1334 § 0↗RIS↗
§ 113aneu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 159/2015 § 113a↗RIS↗

7. Hauptstück
Verfahren

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

Paragraph 113 a,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
    1. Ziffer eins
      von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
    2. Ziffer 2
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Einsicht nehmen;
    3. Ziffer 3
      Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
    4. Ziffer 4
      Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Absatz 2, durchführen lassen.
    Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Ziffer eins bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach Paragraph 60, Absatz 3, BWG.
  2. Absatz 2,Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.