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BGBl. I Nr. 159/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 1334 § 0↗RIS↗
§ 123geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 6; Abs 8
in Kraft 07.11.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 127/2015 · danach: BGBl. I Nr. 159/2015 § 123↗RIS↗
in Kraft 29.12.2015 – 31.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 159/2015 · danach: BGBl. I Nr. 237/2022 § 123↗RIS↗
5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds
Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 123.
(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
(2) Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde:
1. Im Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;
2. im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen und
3. Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 zu vereinbaren.
(4) Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.
(5) Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 Bundesgesetz des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/192 763/1992, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.
(8) Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG den Instituten Bestimmten Wertpapierfirmen und Zweigstellen EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Schlagworte
Abwicklungsbefugnis, Abwicklungsgrundsatz, Finanzschuld