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BGBl. I Nr. 159/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 1334 § 0↗RIS↗
§ 123cneu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 159/2015 § 123c↗RIS↗

Brückenfinanzierung

Paragraph 123 c,

  1. Absatz eins,Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß Paragraph 123 a, oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 110, dem Ausschuss gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, oder dem Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 109, vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
    3. Ziffer 3
      die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Absatz eins, im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.