Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
- Ziffer einsdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
- Ziffer 2Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verletzt werden.
Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.