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BGBl. I Nr. 159/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 1334 § 0↗RIS↗
§ 67aneu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 159/2015 § 67a↗RIS↗

Steuerungsmaßnahmen

Paragraph 67 a,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verletzt werden.
    Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      einzelne Geschäfte auftragen,
    2. Ziffer 2
      einzelne Geschäfte untersagen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
  3. Absatz 3,Liegt eine Verletzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.