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BGBl. I Nr. 160/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 160/2015 § 10↗RIS↗

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
    1. Ziffer eins
      Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.
  2. Absatz 2,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Absatz eins, gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.