(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.