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BGBl. I Nr. 160/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 160/2015 § 27↗RIS↗

Auflösung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
    2. Ziffer 2
      der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. Ziffer 3
      der Gründer die Gründung widerruft oder
    4. Ziffer 4
      das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist.
  2. Absatz 2,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
    2. Ziffer 2
      der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      den Vorgaben des Paragraph 28, nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
  5. Absatz 5,Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
  7. Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 213, des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.