BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändert
3. Teil
Prüfungen zur Inbetriebnahme
1. Hauptstück
Allgemeines
Allgemeines
§ 6.
Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:
1. erste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
2. Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.