BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
Neubewertung der Konformität
§ 14.
Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.