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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 40 § 0↗RIS↗
§ 20geändert
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 20↗RIS↗
Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 20.
(1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Die notifizierte Stelle hat:
1. an der einschlägigen Normungsarbeit und
2. an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.