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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 40 § 0↗RIS↗
§ 27geändert
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 27↗RIS↗
Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 27.
(1) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden:
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.