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BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresentschädigungsgesetz (HEG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 162/2015 § 23↗RIS↗

Sonstige Dauerleistungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG, Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, Blindenzulage gemäß Paragraph 28, HVG, Blindenführzulage gemäß Paragraph 29, HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraph 26 b und Paragraph 46, HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 29 a, HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.
  2. Absatz 2,Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Absatz 3, sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, HVG.
  4. Absatz 4,Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist Paragraph 29, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 16, ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.