BGBl. I Nr. 163/2015
Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1 lit a, Schlussteil, lit c, lit d, Z 2
7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
Einfuhr
§ 47.
(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren besonderen Verfahren;
2. die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren besonderes Verfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren besondere Verfahren sind
1. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III IV Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft Europäischen Union,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV VII Kapitel 3 Abschnitt 1 3 des Zollkodex,
d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren; der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
2. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III IV Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft Europäischen Union.
(3) Für die Erhebung der Alkoholsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.