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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle; Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015 § 34↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 34↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 34.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
1. in der Verwendungsgruppe A 2 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird,
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
215,6
86,5
16,4
14,9
15,2
15,4
2
192,8
90,6
20,9
16,4
17,8
17,7
3
197,9
94,8
25,6
17,9
20,3
20,2
4
212,0
99,3
30,1
19,5
22,6
22,7
5
238,4
103,8
34,7
21,0
25,2
25,0
6
295,8
108,6
39,3
22,0
28,3
27,4
7
328,2
133,7
46,6
22,5
31,9
29,9
8
348,9
178,6
57,0
23,0
35,5
32,3
9
370,0
223,0
67,2
24,0
38,8
34,8
10
391,8
267,2
77,1
25,4
41,8
37,6
11
414,0
310,9
87,1
26,9
45,0
40,2
12
430,6
356,0
99,2
28,5
48,0
42,6
13
445,2
402,8
113,5
28,9
52,4
45,0
14
481,5
431,5
131,4
27,8
58,3
47,3
15
524,6
442,6
143,3
26,1
74,1
49,9
16
567,4
453,3
146,3
23,5
100,1
52,8
17
610,5
463,3
149,9
20,7
126,3
55,5
18
636,8
502,2
163,9
19,3
140,7
58,5
19
642,0
536,0
176,1
19,1
142,0
60,1
2. (1a) in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
Für die Verwendungsgruppe A 1 sind ausschließlich die Gehaltsansätze nach § 28 Abs. 1 maßgebend.
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
209,9
88,6
18,6
15,7
16,5
16,7
2
187,1
92,6
23,3
17,1
19,1
18,8
3
201,6
97,0
27,8
18,8
21,4
21,6
4
215,5
101,6
32,4
20,3
23,9
23,9
5
246,0
106,1
37,0
21,8
26,6
26,2
6
312,4
111,1
41,6
22,2
30,1
28,7
7
333,4
156,3
51,6
22,8
33,7
31,2
8
354,1
200,9
62,4
23,3
37,3
33,4
9
375,3
245,2
72,1
24,8
40,3
36,2
10
397,4
289,2
82,1
26,1
43,4
39,0
11
419,6
332,7
92,1
27,7
46,6
41,5
12
434,3
379,4
106,4
29,4
49,5
43,8
13
448,9
426,2
120,7
28,4
55,3
46,2
14
492,3
436,9
142,2
27,3
61,3
48,4
15
535,3
448,3
144,4
24,9
86,9
51,4
16
578,1
458,3
148,2
22,1
113,2
54,2
17
621,3
468,4
151,7
19,4
139,4
56,8
18
642,0
536,0
176,1
19,1
142,0
60,1
19
642,0
536,0
176,1
19,1
142,0
60,1
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages. Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen: Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
… 7 unveränderte Absätze
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 34geändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 34↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 34.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehalts- Gehalts-stufe
stufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
215,6 222,9
86,5 90,2
16,4 17,2
14,9 16,2
15,2 16,2
15,4 16,2
2
192,8 199,6
90,6 94,2
20,9 22,3
16,4 17,2
17,8 19,2
17,7 19,2
3
197,9 204,6
94,8 98,3
25,6 27,4
17,9 19,2
20,3 21,3
20,2 21,3
4
212,0 218,8
99,3 103,3
30,1 31,4
19,5 20,3
22,6 24,3
22,7 24,3
5
238,4 246,2
103,8 107,4
34,7 36,5
21,0 22,3
25,2 26,3
25,0 26,3
6
295,8 305,9
108,6 112,4
39,3 40,5
22,0 23,3
28,3 29,4
27,4 28,4
7
328,2 339,4
133,7 138,8
46,6 48,6
22,5 23,3
31,9 33,4
29,9 31,4
8
348,9 360,6
178,6 184,4
57,0 59,8
23,0 24,3
35,5 37,5
32,3 33,4
9
370,0 381,9
223,0 230,0
67,2 69,9
24,0 25,3
38,8 40,5
34,8 36,5
10
391,8 404,2
267,2 275,5
77,1 80,0
25,4 26,3
41,8 43,6
37,6 39,5
11
414,0 427,5
310,9 321,1
87,1 90,2
26,9 28,4
45,0 46,6
40,2 41,5
12
430,6 444,7
356,0 367,7
99,2 102,3
28,5 30,4
48,0 49,6
42,6 44,6
13
445,2 459,9
402,8 415,3
113,5 117,5
28,9 30,4
52,4 54,7
45,0 46,6
14
481,5 497,4
431,5 445,7
131,4 135,7
27,8 29,4
58,3 60,8
47,3 49,6
15
524,6 540,9
442,6 456,9
143,3 147,9
26,1 27,4
74,1 77,0
49,9 51,7
16
567,4 585,5
453,3 468,0
146,3 150,9
23,5 24,3
100,1 103,3
52,8 54,7
17
610,5 630,1
463,3 478,1
149,9 155,0
20,7 22,3
126,3 130,7
55,5 57,7
18
636,8 657,4
502,2 518,7
163,9 169,2
19,3 20,3
140,7 145,9
58,5 60,8
19
642,0 662,5
536,0 553,1
176,1 182,3
19,1 20,3
142,0 146,9
60,1 62,8
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
209,9 216,8
88,6 92,2
18,6 19,2
15,7 16,2
16,5 17,2
16,7 17,2
2
187,1 193,5
92,6 96,2
23,3 24,3
17,1 18,2
19,1 20,3
18,8 20,3
3
201,6 208,7
97,0 100,3
27,8 29,4
18,8 20,3
21,4 22,3
21,6 22,3
4
215,5 222,9
101,6 105,4
32,4 33,4
20,3 21,3
23,9 25,3
23,9 25,3
5
246,0 254,3
106,1 109,4
37,0 38,5
21,8 23,3
26,6 28,4
26,2 27,4
6
312,4 322,1
111,1 115,5
41,6 43,6
22,2 23,3
30,1 31,4
28,7 30,4
7
333,4 344,4
156,3 162,1
51,6 53,7
22,8 24,3
33,7 35,5
31,2 32,4
8
354,1 365,7
200,9 207,7
62,4 64,8
23,3 24,3
37,3 38,5
33,4 34,4
9
375,3 387,0
245,2 253,3
72,1 75,0
24,8 26,3
40,3 42,5
36,2 37,5
10
397,4 410,3
289,2 298,8
82,1 85,1
26,1 27,4
43,4 45,6
39,0 40,5
11
419,6 433,6
332,7 343,4
92,1 95,2
27,7 29,4
46,6 48,6
41,5 43,6
12
434,3 447,7
379,4 392,0
106,4 110,4
29,4 30,4
49,5 51,7
43,8 45,6
13
448,9 462,9
426,2 439,6
120,7 124,6
28,4 29,4
55,3 57,7
46,2 48,6
14
492,3 508,5
436,9 450,8
142,2 146,9
27,3 28,4
61,3 63,8
48,4 50,7
15
535,3 552,1
448,3 462,9
144,4 148,9
24,9 26,3
86,9 90,2
51,4 53,7
16
578,1 596,7
458,3 473,1
148,2 153,0
22,1 23,3
113,2 117,5
54,2 56,7
17
621,3 641,2
468,4 483,2
151,7 157,0
19,4 20,3
139,4 143,8
56,8 58,8
18
642,0 662,5
536,0 553,1
176,1 182,3
19,1 20,3
142,0 146,9
60,1 62,8
19
642,0 662,5
536,0 553,1
176,1 182,3
19,1 20,3
142,0 146,9
60,1 62,8
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
… 9 unveränderte Absätze
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.