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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1, Tabelle (neu); Abs 1a Tabelle, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015 § 75↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 75↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 75.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird. Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E 2a
E 2b
E 2c
Euro
1
101,2
38,6
49,0
2
97,3
50,4
52,4
3
104,7
60,5
66,8
4
127,3
55,4
79,9
5
134,7
73,9
83,9
6
142,9
91,6
87,1
7
167,1
93,2
90,4
8
191,0
94,5
90,4
9
239,3
95,8
--
10
312,3
84,4
--
11
359,8
63,0
--
12
371,5
67,4
--
13
387,7
90,4
--
14
408,5
96,3
--
15
417,8
91,0
--
16
425,8
87,2
--
17
433,9
83,5
--
18
480,8
81,8
--
19
523,7
81,9
--
(1a) Ist für Abweichend von Abs. 1 beträgt die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a bei einer Beamtin oder E einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E 2a
E 2b
E 2c
Euro
1
101,2
33,5
48,9
2
93,4
67,3
56,0
3
116,0
53,7
77,6
4
138,6
57,1
82,3
5
130,8
90,7
85,5
6
155,1
92,5
88,7
7
179,1
93,9
92,0
8
202,9
95,2
92,0
9
275,8
96,5
--
10
348,7
72,3
--
11
370,9
53,6
--
12
372,2
81,3
--
13
403,2
99,6
--
14
413,8
93,0
--
15
421,8
89,1
--
16
429,9
85,3
--
17
437,9
81,7
--
18
523,7
81,9
--
19
523,7
81,9
--
2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages. Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen: Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
… 6 unveränderte Absätze
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 75geändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 75↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 75.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E 2a
E 2b
E 2c
Gehalts-
E 2a
E 2b
E 2c
Euro
stufe
Euro
1
101,2 104,3
38,6 40,5
49,0 50,7
2
97,3 101,3
50,4 52,7
52,4 54,7
3
104,7 108,4
60,5 62,8
66,8 68,9
4
127,3 131,7
55,4 57,7
79,9 83,1
5
134,7 139,8
73,9 77,0
83,9 87,1
6
142,9 147,9
91,6 95,2
87,1 90,2
7
167,1 173,2
93,2 96,2
90,4 94,2
8
191,0 197,5
94,5 98,3
90,4 94,2
9
239,3 247,2
95,8 99,3
--
10
312,3 322,1
84,4 87,1
--
11
359,8 371,8
63,0 65,8
--
12
371,5 383,9
67,4 69,9
--
13
387,7 400,1
90,4 94,2
--
14
408,5 421,4
96,3 100,3
--
15
417,8 431,5
91,0 94,2
--
16
425,8 439,6
87,2 90,2
--
17
433,9 447,7
83,5 86,1
--
18
480,8 496,4
81,8 85,1
--
19
523,7 539,9
81,9 85,1
--
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E 2a
E 2b
E 2c
Gehalts-
E 2a
E 2b
E 2c
Euro
stufe
Euro
1
101,2 104,3
33,5 35,5
48,9 50,7
2
93,4 97,2
67,3 69,9
56,0 57,7
3
116,0 120,5
53,7 55,7
77,6 80,0
4
138,6 143,8
57,1 59,8
82,3 85,1
5
130,8 135,7
90,7 94,2
85,5 89,1
6
155,1 160,1
92,5 96,2
88,7 92,2
7
179,1 185,4
93,9 97,2
92,0 95,2
8
202,9 209,7
95,2 98,3
92,0 95,2
9
275,8 284,7
96,5 100,3
--
10
348,7 359,6
72,3 75,0
--
11
370,9 382,9
53,6 55,7
--
12
372,2 383,9
81,3 84,1
--
13
403,2 416,3
99,6 103,3
--
14
413,8 427,5
93,0 96,2
--
15
421,8 435,6
89,1 92,2
--
16
429,9 443,7
85,3 88,1
--
17
437,9 451,8
81,7 85,1
--
18
523,7 539,9
81,9 85,1
--
19
523,7 539,9
81,9 85,1
--
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.