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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 2162 § 0↗RIS↗
§ 197geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · danach: BGBl. I Nr. 164/2015 § 197↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 197↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe
Planstelle
I
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
II
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der WKStA
Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA
Leiter der WKStA
III
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
in der Gehaltsstufe
in der Gehaltsgruppe
Gehalts-
I
II
III
I
II
III
stufe
Euro
Euro
1
2 490 568,0
--
--
2
2 554 633,8
--
--
3
2 809 896,2
--
--
4
3 064 159,5
--
--
5
3 320 422,9
--
--
6
3 578 689,3
--
--
7
3 835 953,7
--
--
8
4 071 197,9
4 414 551,4
--
9
4 259 391,4
4 478 617,3
4 731 877,6
10
4 503 642,6
4 735 881,6
4 795 943,4
11
4 748 895,8
4 993 5 148,1
5 117 275,7
12
4 993 5 148,1
5 250 412,5
5 697 873,4
13
5 238 400,3
5 508 678,9
6 340 536,9
14
5 486 656,6
5 829 6 010,1
6 598 802,3
15
5 743 921,0
6 344 540,9
6 855 7 067,7
16
6 001 187,4
6 794 7 004,9
7 112 332,1
17
6 194 386,0
6 988 7 204,5
7 306 532,7
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.