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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 137 § 0↗RIS↗
§ 95geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 1a; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 95↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 95↗RIS↗
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Sonderverträge und Teuerungszulage
§ 95.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2014 Jänner 2016 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. März 2014 um 1,4% und danach Jänner 2016 um 14,5 € erhöht 1,3%, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2014 Jänner 2016 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2014 Jänner 2016 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.