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BGBl. I Nr. 18/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 312 § 0↗RIS↗
§ 288geändertAbs 3
in Kraft 01.08.2002 – 26.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 18/2015 § 288↗RIS↗
in Kraft ab 27.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 18/2015 § 288↗RIS↗
§ 288.
(1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister GISA (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.