o) Gewerberegister Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
Dezentrale Gewerberegister
§ 365.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis Das Gewerbeinformationssystem Austria (GewerberegisterGISA) zu führen und auf dessen Basis das Versicherungsvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in das der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a und 365b in das GISA einzutragen sind.