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BGBl. I Nr. 18/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 312 § 0↗RIS↗
§ 365fgeändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.09.2012 – 26.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 18/2015 § 365f↗RIS↗
in Kraft 27.03.2015 – 22.04.2015 · idF BGBl. I Nr. 18/2015 · danach: BGBl. I Nr. 48/2015 § 365f↗RIS↗
Übermittlung und Abfrage von Daten
§ 365f.
(1) Das Bundesministerium Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in die Gewerberegister das GISA einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister das GISA einzutragenden Daten zwischen den Gewerbebehörden Behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Das Bundesministerium Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihrer Bundespolizei gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:
1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
2. Änderungen in den Gewerberegistern im GISA, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.
(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt zu übermitteln, Trifft die Behörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das GISA einzutragende Daten, so kommt die Behörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem GISA nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Behörde hat die betreffenden Daten aus dem GISA automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.
(5) Die Gewerbebehörden Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister das GISA einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister das GISA einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister das GISA einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.