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BGBl. I Nr. 19/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 1geändert1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 19/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines
§ 1.
Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
… 17 unveränderte Absätze
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge;
3. die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;
4. die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers,
f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten,
g) der gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmte Betrag an Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.
§ 1geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 2 bis Z 4, Z 5 lit c, lit e, lit f, lit g, Z 6 lit a, lit b, lit c, lit d (neu), Z 7
in Kraft 14.01.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 156/2015 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines
§ 1. Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen: § 1.
Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von den ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. die Kosten des Strafverfahrens von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind verfallen erklärte Geldbeträge;
4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- Zwangs- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anläßlich anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
g) der die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmte Betrag an bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß Anlass eines gerichtlichen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Belohnung Entlohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht als Gerichtskommissäre,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;,
d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.