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BGBl. I Nr. 19/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 11geändert3. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 131/2001 · danach: BGBl. I Nr. 19/2015 § 11↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 § 11↗RIS↗
3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge
Einbringungsstelle
§ 11.
(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 7 Euro nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).
(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 47 Euro nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 Anm (neu)
in Kraft 14.01.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 100/2016 § 11↗RIS↗
3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge
Einbringungsstelle
§ 11.
(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der geschuldete Betrag unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 7 Euro nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).
Anmerkung
(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 47 Euro nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
Schlagworte
RGBl. Nr. 79/1896