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BGBl. I Nr. 19/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 1a (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 131/2001 · danach: BGBl. I Nr. 19/2015 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 13↗RIS↗
Absehen von der Einbringung
§ 13.
(1) Von der Einbringung der im in § 1 angeführten Gebühren Z 1, 2, 5 und Kosten 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie dass die Einbringung mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
(1a) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf die im § 1 Z 3 genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung. Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.
Anmerkung
Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.
Schlagworte
Absehen, Aussichtslosigkeit