Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.07.2009 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 19/2015 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 § 3↗RIS↗
Kostenvorschuss
§ 3.
In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs. 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.