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BGBl. I Nr. 19/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 6bgeändertAbs 3
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 19/2015 § 6b↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 6b↗RIS↗
Verfahren
§ 6b.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Ordnungsstrafe