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BGBl. I Nr. 20/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2015× zu PyroTG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) 1528 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 20/2015 § 20a↗RIS↗

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    3. Ziffer 3
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
    5. Ziffer 5
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
    6. Ziffer 6
      sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
    Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.