Absatz eins,Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß Paragraphen 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß Paragraph 24, gekennzeichnet sind, bereitstellen.
BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
Pflichten des Händlers
Paragraph 25 a,
- Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.