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BGBl. I Nr. 20/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2015× zu PyroTG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) 1528 § 0↗RIS↗
§ 26aneu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 20/2015 § 26a↗RIS↗

2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
  2. Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
    1. Ziffer eins
      sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
    5. Ziffer 5
      über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
  3. Absatz 3,Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.