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BGBl. I Nr. 20/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2015× zu PyroTG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) 1528 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 04.01.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 · danach: BGBl. I Nr. 20/2015 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 20/2015 § 30↗RIS↗
2. Abschnitt
Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis
Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 30.
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, die wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, die wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.