Absatz eins,Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32aneu
Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge
Paragraph 32 a,
- Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
- Absatz 3,Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht
- Ziffer einsdie in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen und
- Ziffer 2der Einbau der in Absatz eins, genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.