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BGBl. I Nr. 21/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 134 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 2 Z 1; Abs 3
in Kraft 01.10.2010 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 47/2010 · danach: BGBl. I Nr. 21/2015 § 28↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 21/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 28↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule
Satzung
§ 28.
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung).
(2) In der Satzung sind zu regeln:
1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehrpersonals in der Studienkommission Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
2. Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen,
… 6 unveränderte Absätze
3. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
4. Erlassung eines Frauenförderungsplanes,
5. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen,
6. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit,
7. Richtlinien für akademische Ehrungen,
8. nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung,
9. nähere Bestimmungen zur Beurlaubung.
(3) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern; die, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die Satzung ist für die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen und sodann beim Rektor bzw. bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen.
Schlagworte
Betriebsordnung