BGBl. I Nr. 21/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertText; Abs 3
Ziel- und Leistungsplan
§ 30.
(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
2. die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
(3) Der Hochschulrat hat den vorgelegten Entwurf des Ziel- und Leistungsplan Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten zu veranlassen.
Schlagworte