BGBl. I Nr. 21/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändert
Zulassungsfristen
§ 52.
Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.