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BGBl. I Nr. 22/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 8695 § 0↗RIS↗
§ 131geändertZ 3, Z 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2015) · idF BGBl. I Nr. 83/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 22/2015 § 131↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 § 131↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
5. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
6. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung.